Zweiter Abschnitt: Bestimmungen für die Verarbeitung zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
Zweiter Unterabschnitt: Rechte der betroffenen Person
§ 22 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679)
Als wichtiges öffentliches Interesse für eine Weiterverarbeitung der hinsichtlich ihrer Verarbeitung eingeschränkten Daten im Anwendungsbereich des Artikels 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten insbesondere
wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, wobei § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 unberührt bleibt,
Archivzwecke,
Aufsichts- und Kontrollzwecke oder
die Rechnungsprüfung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAG-89457