Erster Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Dritter Unterabschnitt: Datenschutzbeauftragter
§ 13 Bestellung des Datenschutzbeauftragten (Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2016/680)
(1) Öffentliche Stellen bestellen einen Datenschutzbeauftragten.
(2) 1Die öffentliche Stelle kann neben dem Datenschutzbeauftragten zusätzlich weitere Vertreter bestellen. 2Die Absätze 3 bis 6 sowie die §§ 14 und 15 sind auf die Vertreter nach Satz 1 entsprechend anwendbar.
(3) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter bestellt werden.
(4) Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere seines Fachwissens, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 15 genannten Aufgaben bestellt.
(5) Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.
(6) Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mit.
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JAAAG-89457