Erster Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Zweiter Unterabschnitt: Aufsichtsbehörde
§ 11 Aufsichtsbehörde gegenüber nichtöffentlichen Stellen und öffentlichen Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen
(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist auch Aufsichtsbehörde im Sinne des § 40 Abs. 1 BDSG für die Überwachung der Vorschriften über den Datenschutz im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 bei den nichtöffentlichen Stellen und öffentlichen Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Zeitgleich mit dem Bericht nach § 10 Abs. 1 legt der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Tätigkeitsbericht zu seiner Tätigkeit nach Absatz 1 vor.
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JAAAG-89457