NDSG § 61

Dritter Teil: Schlussvorschriften

§ 61 Übergangsvorschrift

(1)  1Die am im Amt befindliche Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt für den Rest ihrer Amtszeit als nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und § 57 Abs. 1 berufen. 2Ihre Rechtsstellung sowie ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich im Anwendungsbereich des Ersten Teils nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung sowie nach den §§ 18 bis 22 und im Anwendungsbereich des Zweiten Teils nach § 57.

(2) Im Anwendungsbereich des Zweiten Teils sind vor dem eingerichtete automatisierte Verarbeitungssysteme zeitnah, in Ausnahmefällen, in denen dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, jedoch spätestens bis zum mit § 35 Abs. 2 und 3 in Einklang zu bringen.

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FAAAG-89454