NDSG § 2

Erster Teil: Ergänzende Vorschriften für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679

Erstes Kapitel: Allgemeines

§ 2 Erweiterte Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung

Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung finden

  1. abweichend von Artikel 2 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung mit Ausnahme der Artikel 30, 35 und 36 der Datenschutz-Grundverordnung auch Anwendung auf die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem weder gespeichert sind noch gespeichert werden sollen, und

  2. abweichend von Artikel 2 Abs. 2 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung auch Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

    1. zum Zweck der Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen, soweit in § 15 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

    2. in Begnadigungsverfahren, soweit in § 16 Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, und

    3. im Rahmen einer sonstigen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenden Tätigkeit, die nicht unter Artikel 2 Abs. 2 Buchst. b bis d der Datenschutz-Grundverordnung fällt, soweit die Datenverarbeitung durch Rechtsvorschrift nicht speziell geregelt ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAG-89454