NDSG § 31

Zweiter Teil: Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680

Erstes Kapitel: Anwendungsbereich und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 31 Automatisiertes Abrufverfahren

Die Einrichtung und Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer gemeinsamen automatisierten Datei, in oder aus der mehrere Daten verarbeitende öffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, ist unter den in § 7 genannten Voraussetzungen zulässig.

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FAAAG-89454