Dritter Teil: Schlussvorschriften
§ 59 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
als Person, die bei einer öffentlichen Stelle oder deren Auftragsverarbeiter dienstlichen Zugang zu nicht allgemein zugänglichen personenbezogenen Daten hat oder hatte, diese Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck
speichert, verändert oder übermittelt,
zum Abruf bereithält,
abruft oder sich oder einem anderen verschafft oder
in anderer Weise verarbeitet
oder
personenbezogene Daten, die in dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes verarbeitet werden und nicht allgemein zugänglich sind, durch Vortäuschung falscher Tatsachen sich oder einer anderen Person verschafft oder sich oder einer anderen Person durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung offenlegen lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
Fundstelle(n):
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FAAAG-89454