NDSG § 44
Zweiter Teil: Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
Zweites Kapitel: Technische und organisatorische Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters
§ 44 Gemeinsam Verantwortliche
1Zwei oder mehr Verantwortliche können gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung festlegen. 2Artikel 26 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung ist entsprechend anwendbar.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAG-89454