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NDSG § 44

Zweiter Teil: Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680

Zweites Kapitel: Technische und organisatorische Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters

§ 44 Gemeinsam Verantwortliche

1Zwei oder mehr Verantwortliche können gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung festlegen. 2Artikel 26 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung ist entsprechend anwendbar.

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FAAAG-89454

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