NDSG § 37

Zweiter Teil: Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680

Zweites Kapitel: Technische und organisatorische Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters

§ 37 Verarbeitung auf Weisung

Jede einem Verantwortlichen unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.

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FAAAG-89454