NDSG § 36

Zweiter Teil: Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680

Zweites Kapitel: Technische und organisatorische Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters

§ 36 Datengeheimnis

1Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). 2Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort. 3Die Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten.

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FAAAG-89454