Erster Teil: Ergänzende Vorschriften für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
Fünftes Kapitel: Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz
§ 19 Aufgaben der Aufsichtsbehörde
(1) Die von der oder dem Landesbeauftragten geleitete Behörde nimmt ihre Aufgaben als Aufsichtsbehörde nach der Datenschutz-Grundverordnung auch in Bezug auf die Vorschriften dieses Teils und andere datenschutzrechtliche Bestimmungen wahr.
(2) Die von der oder dem Landesbeauftragten geleitete Behörde ist bei Planungen des Landes, der Kommunen, der kommunalen Anstalten und der gemeinsamen kommunalen Anstalten, der kommunalen Zweckverbände sowie des Bezirksverbands Oldenburg und des Regionalverbandes „Großraum Braunschweig“ zum Aufbau automatisierter Informationssysteme frühzeitig zu unterrichten.
Fundstelle(n):
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FAAAG-89454