LDSG BW § 30

Abschnitt 7: Übergangsbestimmungen

§ 30 Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst, Justizbehörden, Landesamt für Verfassungsschutz und Vollzug des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst gilt, soweit sie nicht die Verordnung (EU) 2016/679 anzuwenden haben, das Landesdatenschutzgesetz in der am geltenden Fassung weiter, bis die Regelungen des Landes Baden-Württemberg zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Bereich der Polizei in Kraft treten.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Zwecken durch das Justizministerium und die Justizvollzugsbehörden sowie durch die ordentlichen Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes, soweit sie zu diesen Zwecken in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, sowie für die Behörden des Landes, die personenbezogene Daten zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verarbeiten, gilt das Landesdatenschutzgesetz in der am geltenden Fassung weiter, bis das Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Geschäftsbereich des Justizministeriums sowie für die zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden des Landes in Kraft tritt.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 des Landesverfassungsschutzgesetzes und beim Vollzug des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes gilt das Landesdatenschutzgesetz in der am geltenden Fassung weiter, bis das Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes und anderer Gesetze in Kraft tritt.

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QAAAG-89446