BremDSGVOAG § 14

Abschnitt 4: Besondere Verarbeitungssituationen

§ 14 Sonderbestimmung für Radio Bremen

1Der Rundfunkrat von Radio Bremen bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Anstalt für den Datenschutz. 2Diese oder dieser ist in der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; im Übrigen untersteht sie oder er der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates. 3Die oder der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz, soweit Radio Bremen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet. 4An sie oder ihn kann sich jede Person wenden, wenn sie annimmt, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken in ihren Rechten verletzt worden zu sein. 5Die oder der Beauftragte für den Datenschutz kann mit Zustimmung des Rundfunkrates andere Aufgaben und Pflichten, auch die des Datenschutzbeauftragten, innerhalb der Anstalt übernehmen; Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. 6Der Rundfunkrat darf seine Zustimmung nur erteilen, wenn die der oder dem Beauftragten für den Datenschutz übertragenen Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. 7Beanstandungen richtet die oder der Beauftragte für den Datenschutz an die Intendantin oder den Intendanten und unterrichtet gleichzeitig den Rundfunkrat. 8Die oder der Beauftragte für den Datenschutz erstattet dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.

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GAAAG-89445