BayDSG Art. 39a

Teil 4: Schlussvorschriften

Art. 39a Übergangsvorschrift

1Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Amtszeit des Landesbeauftragten nach Art. 33a Abs. 4 der Verfassung und des Präsidenten des Landesamts nach Art. 15 Abs. 3 wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. 2Die Amtszeit aller Mitglieder der Datenschutzkommission nach Art. 17 endet zu dem in Art. 33 Abs. 2 BayDSG in der am geltenden Fassung für die Mitglieder des Landtags bestimmten Frist.

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CAAAG-89442