BayDSG Art. 22

Teil 2: Verarbeitung personenbezogener Daten

Kapitel 6: Sanktionen

Art. 22 Geldbußen (zu Art. 83 DSGVO)

Gegen öffentliche Stellen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 dürfen Geldbußen nach Art. 83 DSGVO nur verhängt werden, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.

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CAAAG-89442