BayDSG Art. 33
Teil 2: Verarbeitung personenbezogener Daten
Kapitel 8: Verarbeitungen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680
Art. 33 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
Wenn Daten von oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates übermittelt wurden, sind die Informationen nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO unverzüglich auch an diesen zu melden.
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CAAAG-89442