Teil 2: Verarbeitung personenbezogener Daten
Kapitel 5: Unabhängige Aufsichtsbehörden
Abschnitt 3: Unabhängigkeit und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Art. 19 Unabhängigkeit und Rechtsstellung (zu Art. 52 bis 54 DSGVO)
(1) 1Zum Leiter einer Aufsichtsbehörde kann ernannt werden, wer
bei der Ernennung das 35. Lebensjahr vollendet hat,
die Voraussetzungen für den Einstieg in die vierte Qualifikationsebene erfüllt und
durch einschlägige Berufserfahrung die erforderlichen Kenntnisse des Datenschutzrechts nachweisen kann.
2Die Wiederernennung ist zulässig.
(2) 1Wird ein Beamter oder Richter auf Lebenszeit zum Leiter einer Aufsichtsbehörde ernannt, gilt er für die Dauer der Amtszeit als ohne Bezüge beurlaubt. 2Für Disziplinarmaßnahmen gegen den Leiter einer Aufsichtsbehörde gilt Art. 6 des Rechnungshofgesetzes entsprechend.
(3) 1Die Stellen der Aufsichtsbehörden sind auf Vorschlag des Leiters der jeweiligen Aufsichtsbehörde zu besetzen. 2Die Bediensteten können, sofern die Aufsichtsbehörde nicht selbst für diese Anordnungen zuständig ist, nur mit dessen Einvernehmen versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. 3Der Leiter einer Aufsichtsbehörde ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten. 4Die Bediensteten sind in ihrer Tätigkeit nur an dessen Weisungen gebunden und unterstehen ausschließlich seiner Dienstaufsicht. 5Die Aufsichtsbehörde ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung (StPO), des Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes und des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes. 6Der Leiter einer Aufsichtsbehörde kann die Disziplinarbefugnisse im Einzelfall teilweise oder vollständig auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen.
(4) 1Der Leiter einer Aufsichtsbehörde darf
kein Gewerbe, keinen Beruf und kein anderes bezahltes Amt ausüben,
weder der Leitung noch dem Aufsichts- oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens angehören,
keiner Regierung, keiner gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes und keinem kommunalen Vertretungsorgan angehören,
nicht gegen Vergütung als Schiedsrichter tätig sein, außergerichtliche Gutachten abgeben oder Vorträge halten und
keinerlei sonstige Tätigkeiten ausüben, die mit dem Amt nicht zu vereinbaren sind oder die Unabhängigkeit beeinträchtigen können.
2Satz 1 Nr. 5 gilt auch für ehemalige Leiter bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
(5) 1Der Leiter einer Aufsichtsbehörde sowie deren Bedienstete unterliegen unabhängig von der jeweiligen Ausgestaltung ihres persönlichen Dienstverhältnisses den für Beamte geltenden Verschwiegenheitspflichten. 2Der Leiter einer Aufsichtsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit er sowie die Bediensteten der Aufsichtsbehörde über Angelegenheiten, die dieser Verschwiegenheitspflicht unterliegen, vor Gericht oder außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben; wenn er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung des amtierenden Leiters der Aufsichtsbehörde erforderlich.
(6) 1Die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörden bestimmt sich nach dem Kostengesetz. 2Unbeschadet des Art. 57 Abs. 4 DSGVO sind Amtshandlungen für die betroffene Person und für den Datenschutzbeauftragten kostenfrei. 3Die Aufsichtsbehörden unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Obersten Rechnungshof nur, soweit ihre Unabhängigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAG-89442