Teil 2: Verarbeitung personenbezogener Daten
Kapitel 4: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Art. 12 Behördliche Datenschutzbeauftragte (zu Art. 35 Abs. 2, Art. 37 bis 39 DSGVO)
(1) 1Behördliche Datenschutzbeauftragte erhalten insbesondere
Zugang zu dem Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO und
Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem erstmaligen Einsatz oder einer wesentlichen Änderung eines automatisierten Verfahrens, mit dem personenbezogene Daten verarbeitet werden.
2Art. 24 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Behördliche Datenschutzbeauftragte dürfen Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion anvertraut wurden, und die Identität der mitteilenden Personen nicht ohne deren Einverständnis offenbaren.
(3) Behördliche Datenschutzbeauftragte staatlicher Behörden können durch eine höhere Behörde bestellt werden.
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CAAAG-89442