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BayDSG Art. 11

Teil 2: Verarbeitung personenbezogener Daten

Kapitel 4: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Art. 11 Datengeheimnis (zu Art. 32 Abs. 4 DSGVO)

1Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2Das Datengeheimnis besteht nach dem Ende ihrer Tätigkeit fort.

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CAAAG-89442

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