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Wirtschaftliches Eigentum an einem Mitunternehmeranteil
Dem Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft kann die Mitunternehmerstellung bereits vor der zivilrechtlichen Übertragung des Gesellschafteranteils zuzurechnen sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Gesellschaftsanteils gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und Mitunternehmerrisiko sowie Mitunternehmerinitiative vollständig auf ihn übergegangen sind (Anschluss an NWB HAAAG-64228, BFHE 259 S. 258 = Kurzinfo StuB 2018 S. 40 NWB GAAAG-69120; Bezug: § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 16 Abs. Nr. 2 EStG).
Wer Gesellschafter der Personengesellschaft bzw. Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, muss grundsätzlich nach zivilrechtlic...