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StuB 14/2018 S. 528

Zur Auskunftspflicht der Berufskammer

Die Rechtsanwaltskammer hat Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts sowie die Versicherungsnummer zu erteilen, soweit der Anwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat (§ 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Keine dem Versicherungsschutz unbedingt unterliegende „Berufstätigkeit“ ist aber die Tätigkeit als Insolvenzverwalter, für die er sich deshalb wegen einer möglichen Verantwortlichkeit (§ 60 InsO) ggf. auch um einen zusätzlichen Schutz durch eine Haftpflichtversicherung zu sorgen hat. Da eine Versicherungspflicht (§ 51 Abs. 1 BRAO) insoweit nicht besteht, scheidet ein an die Anwaltskammer gerichteter paralleler Auskunftsanspruch aus ( 21 C 17.1686).

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