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BFH 25.04.2018 XI R 21/16, BBK 14/2018 S. 653

Umsatzsteuer | Umsatzsteuer bei Inzahlungnahme eines Gebraucht-Kfz

Bei dem Verkauf eines neuen Kfz gegen Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens mindert sich die Bemessungsgrundlage für den Verkauf des neuen Kfz nicht dadurch, dass der Kfz-Händler aus dem Weiterverkauf des in Zahlung genommenen Kfz einen Verlust erzielt, also einen Preis unterhalb des Betrags der Inzahlungnahme.

[i]Subjektiver Wert des Gebraucht-Kfz maßgeblichMaßgeblich für die Bemessungsgrundlage ist nämlich der subjektive Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens – und nicht der objektive Wert. Damit kommt es auf den Wert an, mit dem die Vertragspartner den Gebrauchtwagen ansetzen. Zusammen mit dem Zahlungsbetrag ergibt sich der Bruttoverkaufspreis, aus dem die USt herauszurechnen ist.

Hinweis:

[i]Streckengeschäft und Tausch mit BaraufgabeEs handelt sich bei der Inzahlungnahme um einen Tausch mit Baraufgabe gem. § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG. Wird der in Zahlung genommene Gebrauchtwagen vom Kfz-Händler weit...

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