BFH Beschluss v. - I S 11/01

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine gewerbesteuerliche Organschaft gegeben ist, und ob sich eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf eine Organbeteiligung gewerbesteuerlich auswirken darf.

Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) ist eine 1983 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in der Gemeinde X. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Erwerb und die Verwaltung von Vermögensgegenständen aller Art, insbesondere von Beteiligungen. Die Klägerin konnte auch gewerblich tätig werden und Handelsgeschäfte aller Art betreiben. An ihr waren neben den Eheleuten E. F. als Treuhänderin für die vier Kinder der E beteiligt. Frau E fungierte ab 1984 als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Klägerin.

Mit notariellem Vertrag vom erwarb die Klägerin sämtliche Geschäftsanteile einer GmbH (T) im Nennwert von 200 000 DM zum Preis von 16 Mio. DM, wobei der Kaufpreis nach dem Gewinn aus der Veräußerung des einzigen besonders werthaltigen Vermögensgegenstandes der T, eines Grundstücks in Y, bemessen war. Am gleichen Tage wurde Frau E zur Geschäftsführerin der T bestellt. Die Beteiligung an der T bilanzierte die Klägerin zum mit den originären Anschaffungskosten.

Am schlossen die Klägerin und die T mit Wirkung vom einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (GAV), der die T unter anderem verpflichtet, ihren ganzen Gewinn i.S. des § 14 des Körperschaftsteuergesetz 1977 (KStG 1977) an die Klägerin abzuführen, während diese sich verpflichtete, entsprechend der Vorschrift des § 302 des Aktiengesetzes (AktG) jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen. Die Gesellschafterversammlung der T stimmte dem Vertrag am zu. Der GAV wurde daraufhin am in das Handelsregister eingetragen.

Das Grundstück in Y wurde von der T in zwei Bauabschnitten bebaut, die 1987 bzw. 1988 veräußert wurden. Die durch die Veräußerung entstandenen Gewinne wurden in voller Höhe an die Klägerin abgeführt. Nach Veräußerung des Grundstücks und der jeweiligen Gewinnabführung war die T bis auf ihr Stammkapital vermögenslos. Nach Veräußerung der T wurde der vorgenannte Unternehmensvertrag mit Aufhebungsvertrag vom zum beendet. Die T ist zwischenzeitlich liquidiert und wurde am im Handelsregister gelöscht.

Mit ihren Gewerbesteuererklärungen für 1987 bzw. 1988 (Streitjahre) erklärte die Klägerin einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 80 042 DM bzw. 22 689 DM und jeweils ein negatives Gewerbekapital. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages wurden Erträge aus Gewinnabführung der T in Höhe von 11 543 012,49 DM für 1987 und 5 025 290,59 DM für 1988 und eine Teilwertabschreibung bezüglich der Beteiligung an der T in Höhe von 10 911 148,79 DM für 1987 und 4 938 863,99 DM für 1988 einbezogen. Auf dieser Grundlage setzte der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt —FA—) den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1987 auf 1 370 DM sowie denjenigen für 1988 auf 1 130 DM fest.

Eine für den Zeitraum 1986 bis 1988 durchgeführte Betriebsprüfung führte neben hier nicht streitigen Änderungen des Gewinns aus Gewerbebetrieb zur Hinzurechnung der vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der T. Das Vorliegen einer gewerbesteuerlichen oder körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und der T war dabei nicht streitig. Auf der Grundlage der Feststellungen der Betriebsprüfung erließ das FA geänderte Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von nunmehr 476 065 DM für 1987 und von 215 710 DM für 1988.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren legte die Klägerin gegen die vorgenannten Bescheide Klage beim Finanzgericht (FG) ein, welcher dieses nicht stattgab, weil sich auf Grund des Vorliegens einer gewerbesteuerlichen Organschaft die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung nicht gewerbesteuerlich auswirken dürfe. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hat der Senat die Revision gegen das vorgenannte Urteil zugelassen (Senatsbeschluss vom heutigen Tage I B 142/01).

Das FA lehnte die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide für die Zeit nach der Zustellung des FG-Urteils ab. Die Gemeinde X hat allerdings für die Streitjahre festgesetzte Gewerbesteuer in Höhe von insgesamt 2 274 607 DM bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über die vorgenannte Nichtzulassungsbeschwerde gestundet.

Die Klägerin beantragt, die Vollziehung der streitbefangenen Gewerbesteuermessbescheide auszusetzen.

Das FA beantragt, den Aussetzungsantrag abzulehnen, hilfsweise Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung mindestens in der bisherigen Höhe zu gewähren.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Steuer- oder Steuermessbescheides auf Antrag vom Gericht auszusetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (s. , BFH/NV 1995, 334).

Im Hinblick auf die Frage der Teilwertabschreibung scheiden derartige ernstliche Zweifel schon in Anbetracht der mittlerweile ständigen Senatsrechtsprechung aus (vgl. zuletzt Urteil vom I R 79/98, BFH/NV 2000, 745, 746, m.w.N.). Das Vorbringen der Klägerin und die tatsächlichen Umstände des Streitfalles geben keine Veranlassung, hiervon abzurücken.

Nicht anders verhält es sich im Ergebnis, soweit die Klägerin geltend macht, Ihre Geschäftsleitung habe sich in den Streitjahren tatsächlich in Z und nicht in X befunden. Zwar hat der Senat im Hinblick auf dieses Vorbringen die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Divergenz des angefochtenen FG-Urteils zum Senatsurteil vom I R 151/80 (BFHE 142, 544, BStBl II 1985, 607) zugelassen (Senatsbeschluss vom heutigen Tage I B 142/01). Die Zulassung der Revision führt jedoch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide. Denn die Klägerin hat ihr Aussetzungsbegehren nicht in der gebotenen Weise (vgl. dazu Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 121, m.w.N. zur Rechtsprechung) dargetan und glaubhaft gemacht (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 294 der Zivilprozessordnung). Sie hat unter Hinweis auf die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde das Fehlen einer Betriebsstätte in X lediglich behauptet. Dies genügt den an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 493
BFH/NV 2003 S. 493 Nr. 4
XAAAA-70080