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BFH Beschluss v. - I B 241/93

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) -- eine GmbH -- erwarb durch Vertrag vom 16. Juni 1989 zum Preis von ... DM die gesamten Anteile an der T GmbH (T), die später als TU-GmbH firmierte. Am 20. November 1989 schloß sie mit Wirkung ab 15. November 1989 mit der T einen Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag. Aufgrund dieses Vertrages war die T als Organgesellschaft verpflichtet, ihren gesamten Gewinn -- mit Ausnahme des Gewinns aus der Auflösung der Rücklagen, die vor Abschluß des Vertrages gebildet worden waren -- an die Antragstellerin als Organträger abzuführen. Anschließend (durch Vertrag vom 18. Dezember 1989) erwarb die Antragstellerin für ... DM den wesentlichen Teil des Betriebsvermögens der T. Die T erzielte durch die Veräußerung einen Ertrag von über ... DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 334
BFH/NV 1995 S. 334 Nr. 4
LAAAB-34548

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BFH, Beschluss v. 25.07.1994 - I B 241/93 -nv-

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