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Pensionszusagen an GmbH- Geschäftsführer
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB GAAAG-88593 Gewährt eine GmbH ihrem Geschäftsführer eine Pensionszusage, ist die Gesellschaft Schuldnerin der zugesagten Leistung. Zur Absicherung der finanziellen Risiken wird zwar regelmäßig eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Reichen die Leistungen der Lebensversicherung aber nicht aus, muss die GmbH aus eigenem Vermögen nachschießen. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen ist darauf zu achten, ob das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) Anwendung findet. Dieses sieht eine Vielzahl zwingender Vorschriften vor, von welchen nicht abgewichen werden kann. So enthält das Gesetz bspw. ein Abfindungsverbot. Allerdings gelten die Vorschriften des BetrAVG in erster Linie für Arbeitnehmer, so dass sich die Frage stellt, inwiefern sie auch für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Geltung beanspruchen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Geltung im Falle der Insolvenz
[i]Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-VereinFür den Fall der Insolvenz der Gesellschaft sieht das BetrAVG eine gesetzliche Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PS-Verein) vor. Der Verein wird vom Verband der Lebensversicherungsunternehmen, von der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) und dem Bundesverband der deutschen ...