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NWB Nr. 30 vom Seite 2185

Pensionszusagen an GmbH- Geschäftsführer

Abweichung von den Vorschriften des BetrAVG gegenüber Organmitgliedern zulässig

Professor Dr. Stephan Arens

Vielen GmbH-Geschäftsführern wird von der Gesellschaft als Altersvorsorge eine Pensionszusage erteilt. Diese gehört mittlerweile zu den allgemeinen Vergütungsstandards. [i]Hoppstädter/ Teckentrup, NWB 15/2018 S. 1104Oftmals stehen bei Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer steuerrechtliche Probleme im Vordergrund. Nur am Rande werden die (weiteren) rechtlichen Grundlagen betrachtet. Diese sind aber für die vertragliche Gestaltung von erheblicher Bedeutung. Zu beachten ist insbesondere, ob der Versorgungsberechtigte in den Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) fällt.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Pensionszusage als unternehmensinterner Durchführungsweg

[i]Gesellschaft hat die Leistung selbst zu erbringenEine Pensionszusage (auch Direktzusage genannt) ist eine Verpflichtung eines Unternehmens, aus eigenen Mitteln dem Berechtigten oder dessen Hinterbliebenen nach Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen (Alter, Berufsunfähigkeit oder Tod) einmalige oder laufende Versorgungsleistungen zu gewähren. Die Gesellschaft hat also die Leistungen an den Geschäftsführer selbst zu erbringen. Insoweit handelt es sich um einen unternehmensinternen Durchführungsweg.

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