Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 4 Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate [1]
(1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen.
(2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(3) 1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt
den Ausweishersteller,
den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken,
die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate sowie
den Sperrlistenbetreiber
und macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger bekannt. 2Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAG-88528
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .