PAuswG § 21

Abschnitt 4: Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen [1]

§ 21 Berechtigungen für Diensteanbieter [2]

(1) 1Um Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises anzufragen, benötigen Diensteanbieter eine Berechtigung. 2Die Berechtigung lässt datenschutzrechtliche Vorschriften unberührt. 3Das Vorliegen einer Berechtigung ist durch die Vergabe von Berechtigungszertifikaten technisch abzusichern.

(2) 1Die Berechtigung wird auf Antrag erteilt. 2Die antragstellende Person muss die Daten nach § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 angeben. 3Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn

  1. der Diensteanbieter seine Identität gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nachweist,

  2. der Diensteanbieter das dem Antrag zu Grunde liegende Interesse an einer Berechtigung, insbesondere zur geplanten organisationsbezogenen Nutzung, darlegt,

  3. der Diensteanbieter die Einhaltung des betrieblichen Datenschutzes versichert und

  4. der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Daten vorliegen.

(3) 1Die Berechtigung ist zu befristen. 2Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. 3Die Berechtigung darf nur von dem im Berechtigungszertifikat angegebenen Diensteanbieter verwendet werden. 4Sie wird auf Antrag wiederholt erteilt.

(4) 1Die Berechtigung ist zurückzunehmen, wenn der Diensteanbieter diese durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. 2Sie ist zu widerrufen, wenn sie nicht oder nicht im gleichen Umfang hätte erteilt werden dürfen. 3Die Berechtigung soll zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die für den Diensteanbieter zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde die Rücknahme oder den Widerruf verlangt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Diensteanbieter die auf Grund der Nutzung des Berechtigungszertifikates erhaltenen personenbezogenen Daten in unzulässiger Weise verarbeitet oder nutzt.

(5) 1Mit Bekanntgabe der Rücknahme oder des Widerrufs der Berechtigung darf der Diensteanbieter vorhandene Berechtigungszertifikate nicht mehr verwenden. 2Dies gilt nicht, solange und soweit die sofortige Vollziehung (§ 30) ausgesetzt worden ist.

(6) Der Diensteanbieter hat Änderungen der Angaben nach § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 4 der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate unverzüglich mitzuteilen.

(7) Öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind berechtigt, Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises anzufragen.

(8) Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate führt ein Register über die erteilten Berechtigungen.

Fundstelle(n):
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TAAAG-88528

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 530) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2310) mit Wirkung v. .