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Einkommensteuer | Steuerrechtliche Einordnung einer sog. Break Fee
Hat der Leistende nicht die Möglichkeit, durch seine Leistung das Entstehen des Anspruchs auf die Leistung des Vertragspartners positiv zu beeinflussen, genügt laut die Annahme der Leistung der Gegenseite nicht, um den fehlenden besteuerungsrelevanten Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen.
Für die Steuerbarkeit nach § 22 Nr. 3 EStG reicht es zwar aus, dass eine Leistung erbracht wird, für die der Leistende eine Gegenleistung nicht unbedingt erwarten kann, sie aber annimmt (z. B. bei der Teilnahme an Fernsehshows). Der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestand im Streitfall nach dem Verständnis des BFH jedoch für eine „Break Fee“ nicht. Diese erhielt der ...