1. Wird das für die GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren vorgesehene Musterprotokoll abgeändert, so finden die allgemeinen Vorschriften für eine "normale GmbH-Gründung" Anwendung.
2. Bei Gründung einer GmbH im "normalen Verfahren" kann das Musterprotokoll keine Grundlage für den Nachweis der darin zusammengefassten Dokumente sein. Dies gilt auch dann, wenn eine "normale GmbH-Gründung" deswegen gegeben ist, weil das Musterprotokoll Abänderungen oder Ergänzungen über die im Rahmen der in den Musterprotokollen zugelassenen Alternativen hinaus enthält.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1290 Nr. 22 DB 2010 S. 1283 Nr. 23 DStR-Aktuell 2010 S. 11 Nr. 21 GmbH-StB 2010 S. 195 Nr. 7 GmbHR 2010 S. 755 Nr. 14 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2010 S. 2360 WM 2010 S. 1753 Nr. 37 ZIP 2010 S. 1081 Nr. 22 NAAAG-88423
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OLG München, Beschluss v. 12.05.2010 - 31 Wx 19/10
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