BGH Beschluss v. - XII ZB 287/10

Versorgungsausgleich: Auswirkung auf die Prozesskostenhilfe bei Abtrennung in Übergangsfällen

Gesetze: § 2 VAÜG, § 50 VersAusglG, § 624 Abs 2 ZPO vom , § 628 ZPO, § 137 Abs 5 S 1 FamFG, Art 111 Abs 4 FGG-RG

Instanzenzug: Brandenburgisches Az: 15 WF 119/10 Beschlussvorgehend AG Zossen Az: 9 F 6/10

Gründe

I.

1Die Parteien streiten noch um den Versorgungsausgleich aus ihrer rechtskräftig geschiedenen Ehe und insoweit um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

2Im Scheidungsverbundverfahren hatte das Amtsgericht dem Antragsgegner ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Mit Urteil vom wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wurde unter Hinweis auf § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt. Im November 2009 hat das Amtsgericht das Verfahren zum Versorgungsausgleich gemäß § 50 VersAusglG wieder aufgenommen. Auf Antrag des Antragsgegners hat es ihm für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Den Antrag auf Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten hat es zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluss "klarstellend" aufgehoben und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

3Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden. Sie ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg.

41. Das Oberlandesgericht hat dem Antragsgegner die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu Unrecht unter Hinweis auf die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe versagt.

5Der Senat hat mit Beschluss vom (XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635) die Rechtsfrage, ob sich die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das abgetrennte, zunächst ausgesetzte und nach dem wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich erstreckt, entschieden.

6a) Grundsätzlich bleibt ein vom Scheidungsverbundverfahren abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden früheren Recht (§ 628 ZPO a.F.) als auch nach dem seit September 2009 geltenden neuen Recht (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG) Folgesache (Senatsbeschluss vom - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 5 ff.). Die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich regelmäßig also auch auf das abgetrennte Verfahren zum Versorgungsausgleich.

7b) Dies gilt allerdings nicht für Übergangsfälle, in denen auf das vor dem eingeleitete Scheidungsverbundverfahren noch früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbundverfahren abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich aber gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist. In solchen Übergangsfällen entfällt mit dem Wegfall der Qualifikation als Folgesache auch die Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 624 Abs. 2 ZPO a.F. auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich. Die früher bewilligte Prozesskostenhilfe nimmt dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die selbständige Familiensache dann auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (Senatsbeschluss vom - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 10 ff.).

82. Nach dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die weiteren Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten prüfen kann. Insoweit weist der Senat auf seinen Beschluss vom hin (BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 13 ff.).

Hahne                                          Weber-Monecke                                          Dose

                  Klinkhammer                                                    Günter

Fundstelle(n):
NAAAD-86008