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Körperschaftsteuer | Betrieb gewerblicher Art durch Beteiligung an Personengesellschaft
Die Beteiligung einer Stadt an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist kein Betrieb gewerblicher Art (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG).
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Betriebe gewerblicher Art sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG – mit Ausnahme der Hoheitsbetriebe (vgl. § 4 Abs. 5 KStG) – alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wi...BStBl 2016 II S. 172BStBl 2017 I S. 880