Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Änderung von Steuerfestsetzungen zulasten eines Bauunternehmers nach § 27 Abs. 19 UStG
Vor dem Finanzgericht war die Frage zu klären, ob im Streitfall die Norm des § 27 Abs. 19 UStG mit höherrangigem Recht vereinbar ist, insbesondere die rechtliche Prüfung in Bezug auf das Rückwirkungsverbot und des in § 176 Abs. 2 AO normierten Vertrauensschutzes.
Mehrere Finanzgerichte haben sich mittlerweile mit der Fragestellung beschäftigt, ob überhaupt eine durch § 176 AO gedeckte rückwirkende Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG vorliegt. Sollte ein Anwendungsfall des § 176 AO vorliegen, wäre zu untersuchen, ob § 27 Abs. 19 UStG verfassungswidrig ist, weil diese Regelung die Anwendung des § 176 AO außer Kraft setzt. Z. B. gehen das ) und ) von einer verbotenen Rückwirkung aus.
I. Sachverhalt
Der Klägerin des Besprechungsurteils ist eine GmbH, die als Gegenstand des Unternehmens den Betrieb eines Tiefbau- und Abbruchunternehmens sowie eines Containerdienstes innehat.
Am wurde die Umsatzsteuererklärung 2012 beim Finanzamt eingereicht, mit der eine Umsatzsteuer i. H. von -82.018,87 € erklärt wurde. Durch Mitteilung v. stimmte das Finanzamt der Erklärung zu. Mit Bescheid v. hob das Finanzamt nach § 164 Abs. 3 AO den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Am