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Problemimmobilien – Grundstücke mit unbewohnbaren Gebäuden
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB FAAAG-88109 Der Gesetzgeber hat die Legaldefinitionen für unbebaute und bebaute Grundstücke im Bewertungsgesetz aufgeführt. Danach ist ein Grundstück stets als unbebaut anzusehen, wenn sich auf dem Grundstück kein benutzbares Gebäude befindet. Mittlerweile reichen diese Definitionen, soweit es die steuerliche Feststellung von Einheits- und Grundbesitzwerten und die darauf basierende Steuerbemessung betrifft, nicht mehr aus; sie sind zumindest ergänzungsbedürftig.
Ausführlicher Beitrag s. .
Definition der „Problemimmobilien“
[i]Sanierungsbedürftige ImmobilienSowohl auf dem Land als auch in der Stadt: Heruntergekommene, stark sanierungsbedürftige Immobilien bestimmen in zunehmendem Maße das Erscheinungsbild von Nachbarschaften und Quartieren in den Kommunen. Für solche Gebäude sind unterschiedliche Bezeichnungen im Gebrauch: Allgemein bezeichnet man diese Grundstücke als Problemimmobilien. [i]Wirtschaftliche ÜberalterungDarunter versteht man vernachlässigte, verwahrloste und Schrottimmobilien sowie wirtschaftlich überalterte Immobilien, wenn diese lediglich für eine Spezialnutzung errichtet wurden (z. B. bestimmte Kraftwerk- oder Grubengebäude) und die wirtschaftliche Lebensdauer unter der technischen Lebensdauer liegt.