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NWB Nr. 29 vom Seite 2121

Die Ausgestaltung der Gesellschafterliste erhält einen rechtlichen Rahmen

Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) seit dem 1.7.2018 in Kraft

Dr. Stephan Szalai

Am hat der Bundesrat (BR-Drucks. 105/18) mit seiner Zustimmung den Weg für die lang erwartete Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (Gesellschafterlistenverordnung – GesLV) freigemacht. Sie ist am in Kraft getreten (VO v. , BGBl 2018 I S. 870). Die GesLV steht in engem Zusammenhang mit dem Umsetzungsgesetz zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Gesetz v. , BGBl 2017 I S. 1822) aus dem vergangenen Jahr, mit dem das sog. Transparenzregister eingeführt wurde.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Transparenzregister und Gesellschafterliste

[i]Einführung des Transparenzregisters erfor derte Änderungen des § 40 GmbHG2017 wurde mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ (BGBl 2017 I S. 1822) das sog. Transparenzregister eingeführt, das die Verfolgung und Ahndung von Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erleichtern soll. Im Zuge dessen wurde § 40 GmbHG geändert und [i]Rosner, NWB 34/2017 S. 2594u. a. um weitere Angabepflichten zu den Gesellschaftern in der Gesellschafterliste erweitert. Mit der GesLV konkretisiert und vereinheitlicht...

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