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Niedersächsisches FG | Keine Saldierung von Zinsaufwendungen und Zinserträgen im Rahmen des § 8 Satz 1 Nr. 1a GewStG
Streitig war, ob bei der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden gem. § 8 Satz 1 Nr. 1a GewStG Zinserträge und Zinsaufwendungen innerhalb eines „Cash-Pooling-Systems“ zu saldieren sind. Nach § 8 Satz 1 Nr. 1a GewStG sind 25 % der Entgelte für Schulden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 € übersteigt. Während nach der alten Gesetzesfassung in § 8 Nr. 1 Alternative 2 GewStG nur Entgelte für sog. Dauerschulden erfasst wurden, fallen nach der Neufassung sämtliche Entgelte für Schulden in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Zur alten Fassung hat der BFH entschieden, dass grds. jedes einzelne Schuldverhältnis für sich zu beurteilen ist. Mehrere Verbindlichkeiten sind nur dann ausnahmsweise als einheitliche Schuld zu werten, wenn ...