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WEG | Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift
Legt die Verwalterin auf eine Anordnung des Gerichts eine Eigentümerliste vor, kann das Gericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in aller Regel davon ausgehen, dass sie die Liste nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat und diese den Eigentümerbestand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zutreffend ausweist. Anders liegt der Fall aber, wenn die Verwalterin selbst auf Zweifel an der Richtigkeit der Liste hinweist, die Zweifel aber nicht aufklärt.
§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG i. V. mit § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die in der Klage zunächst nur mit einer Kurzbezeichnung benannten beklagten Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu bezeichnen sind. Diesen Anforderungen genügt eine ...