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EuGH-Vorlage zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung unterliegenden Wiederverkäufern
Der BFH hatte über die Frage zu entscheiden, wie sich der Gesamtumsatz bei der Kleinunternehmerregelung im Fall einer Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ermittelt. Fraglich ist, ob Art. 288 Satz 1 Nr. 1 MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass in diesem Fall nur auf die Differenzumsätze (Handelsspanne) und nicht auf die Gesamteinnahmen abzustellen ist. Diese Frage hat der BFH nunmehr dem EuGH vorgelegt.
Im zu entscheidenden Fall ermittelte ein Gebrauchtwagenhändler seine Bemessungsgrundlage gem. § 25a Abs. 3 UStG nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (Handelsspanne). Auf Grundlage dieser Berechnung nahm er an, dass er Kleinunternehmer i. S. des § 19 UStG ist und deshalb keine Umsatzsteuer schuldet.
Dagegen versagte das Finanzamt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Das Finanzamt stellte bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UStG nicht auf den Differenzbetrag (Handelsspanne), sondern auf die tatsächlichen Verkaufspreise ab. Da diese Verkaufspreise im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 € überschritten, versagte das Finanzamt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage statt und ließ die Re...