Keine Schenkungsteuer bei gemeinsamer
Luxus-Kreuzfahrt
Leitsatz
1. Wird unter Kostenübernahme
ein echter Vertrag zugunsten Dritter geschlossen (hier: Buchung
einer gemeinsamen Luxusreise), ist die Verschaffung des eigenen
Forderungsrechts im Valutaverhältnis nur dann eine freigebige Zuwendung
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn das Forderungsrecht für den
Dritten rechtlich und tatsächlich frei verfügbar ist. Das Forderungsrecht
des Dritten ist regelmäßig nicht rechtlich und tatsächlich frei
verfügbar, wenn nach der Abrede im Valutaverhältnis die Leistung
lediglich im Rahmen eines gemeinsamen Konsums erbracht werden soll
(hier: allein bei Reisebegleitung).
2. Wird die Leistung im Vollzugsverhältnis
tatsächlich an den Dritten erbracht (hier: Durchführung einer gemeinsamen
Luxusreise), kann im Valutaverhältnis eine freigebige Zuwendung
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nur darin liegen, dass auf einen Wertersatzanspruch
gegen den Dritten verzichtet wird. Ein solcher Wertersatzanspruch besteht
nur, soweit der Dritte durch die Leistung eigene Aufwendungen erspart,
und ist daher ausgeschlossen, wenn der Dritte die Leistung sonst
nicht mit eigenen Mitteln erwirkt hätte (sog. Luxusaufwendungen).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 7 Nr. 31 DStRE 2018 S. 1260 Nr. 20 EFG 2018 S. 1559 Nr. 18 ErbBstg 2018 S. 208 Nr. 9 ErbStB 2018 S. 264 Nr. 9 GStB 2019 S. 1 Nr. 1 KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 7 KÖSDI 2018 S. 21015 Nr. 11 UVR 2018 S. 265 Nr. 9 EAAAG-87788
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.06.2018 - 3 K 77/17
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