Verfahrensrecht | Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung (FG)
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn sie in einer der gemäß § 356 Abs. 1 AO wesentlichen Aussagen (Mindestanforderungen) unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (; rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides lautete auszugsweise wie folgt: "Der Einspruch ist bei der Familienkasse X mit Sitz in Y-Stadt schriftlich einzureichen, dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären." Eine konkrete Postanschrift der Behörde ist in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht benannt. Der Bescheid enthält in Kopf- und Fußzeile folgende Adressangaben: „Familienkasse X, A-Straße, Z-Stadt“. Die Besucheradresse ist ebenfalls mit „A-Straße, Z-Stadt“ angegeben. Eine Behördenadresse in Y-Stadt ist im Bescheid nicht angegeben.
Hierzu führte das FG Schleswig-Holstein weiter auch:
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, weil in ihr eine der gemäß § 356 Abs. 1 AO wesentlichen Aussagen (Mindestanforderungen) derart missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.
Zwar ist die Angabe der postalischen Anschrift der Behörde in § 356 Abs. 1 AO für die Rechtsbehelfsbelehrung nicht vorgeschrieben. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich auch nicht daraus, dass über den Sitz der Behörde zu belehren ist. Denn der Sitz der Behörde ist der geographische Ort, an dem sie räumlich untergebracht ist und an dem sich der Mittelpunkt ihrer Verwaltung befindet. Dieser Ort ist aber nicht gleichzusetzen mit der postalischen Anschrift einer Behörde.
Hier ist in der Rechtsmittelbelehrung allerdings ein Behördensitz in Y-Stadt angegeben, während in dem Bescheid selbst nirgendwo eine Adresse in Y-Stadt angegeben ist. Es findet sich dort lediglich die Angabe einer genau bezeichneten Adresse in Z-Stadt.
Bei dieser Ausgangslage bleibt unklar, ob der Einspruch in zulässiger Weise auch an die Adresse in Z-Stadt gesandt werden kann oder ob er an eine noch selbst herauszusuchende genaue Adresse in Y-Stadt zu senden ist.
Diese Unklarheit wird auch aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheides heraus nicht nachvollziehbar aufgelöst, so dass – gemessen am objektiven Empfängerhorizont - von einer insgesamt widersprüchlichen und damit objektiv unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung auszugehen ist.
Darauf, dass sich die widersprüchlichen Angaben in dem Bescheid, betreffend die Erreichbarkeit der Einspruchsbehörde, im Streitfall möglicherweise nicht konkret ausgewirkt haben, kommt es nicht an. Die verlängerte Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr gilt bereits dann, wenn die Angaben unvollständig oder missverständlich gefasst sind und hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II/2018 (Ls)
Fundstelle(n):
CAAAG-87780