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Online-Nachricht - Montag, 02.07.2018

Biersteuer | Besteuerung eines Hobbybrauers (FG)

Das von einem Hobbybrauer hergestellte Bier ist nach dem Regelsteuersatz zu versteuern, wenn der Brauer das über den Eigengebrauch hinausgehend gebraute Bier im Nebengewerbe verkauft (, rkr).

Hintergrund: Für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien ist – gestaffelt nach Hektolitern (hl) - ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, § 2 Abs. 2 BierStG.

Sachverhalt: Der Kläger braut Bier. Zunächst zeigte er an, innerhalb der nächsten 12 Monate in unregelmäßigen Abständen als Hobbybrauer Bier für den Eigengebrauch bis zu einer Menge von 2 hl zu brauen. Sodann teilte er dem Hauptzollamt mit, ein Nebengewerbe angemeldet zu haben, um seine Überschüsse verkaufen zu können. Das Hauptzollamt wies ihn darauf hin, dass dies eine Besteuerung für gewerblich hergestelltes Bier nach dem Regelsteuersatz zur Folge habe. Der Kläger reichte eine Steueranmeldung ein. Er errechnete eine Steuer zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 26,43 €. Das beklagte Hauptzollamt wandte den Regelsteuersatz an und ermittelte eine Steuer in Höhe von 47,14 €.

Das FG Baden-Württemberg wies die Klage als unbegründet zurück:

  • Die Biersteuer entsteht für das vom Kläger als Hobbybrauer hergestellte Bier durch Herstellung ohne Erlaubnis nach dem Biersteuergesetz.

  • Auf das vom Kläger zur Versteuerung angemeldete Bier ist der Regelsteuersatz anzuwenden.

  • Der ermäßigte Steuersatz kommt nicht zur Anwendung, da es sich nicht um Bier aus einer unabhängigen Brauerei handelt.

  • Die Biersteuerverordnung definiert Brauerei als „jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf.“ Ein Steuerlager ist ein „Ort, an oder von dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere Weise hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf“.

  • Bei der Brauerei des Klägers handelt es sich nicht um ein Steuerlager. Es fehlt die entsprechende Erlaubnis im Sinne des Biersteuergesetzes.

  • Auch wenn die Bundeszollverwaltung den ermäßigten Steuersatz anwendet, wenn Haus- und Hobbybrauer Bier über die Menge von 2 hl pro Jahr ausschließlich für den eigenen Verbrauch herstellen, hat dies keine Auswirkung im Streitfall.

  • Es fehlt insoweit an einer Rechtsgrundlage für den ermäßigten Steuersatz bei Überschreiten der Höchstmenge von 2 hl.

  • Nach der EU-Richtlinie 92/83/EWG (Strukturrichtlinie) können die Mitgliedstaaten lediglich Bierbrauer von der Steuer bis zu einer Jahresmenge von 2 hl befreien, sofern kein Verkauf stattfindet. Hiervon hat die Bundesrepublik Deutschland in § 41 BierStV Gebrauch gemacht. Die Steuerbefreiung greift jedoch nicht ein, da der Kläger Bier verkauft hat.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
ZAAAG-87674