Kindergeld | Ende der Ausbildung (FG)
Absolviert ein Kind eine Ausbildung
zur Erzieherin, endet der Kindergeldanspruch nicht schon mit der Bekanntgabe
des Ergebnisses der Abschlussprüfung (, rkr.).
Sachverhalt: Die Tochter der Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Erzieherin. Sie schloss mit der Stadt einen Berufsausbildungsvertrag. Danach dauerte die Ausbildung insgesamt drei Jahre und zwar vom bis zum . Diese Vereinbarung entspricht der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an den Fachschulen für Sozialpädagogik des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Danach dauert die Ausbildung "unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre und gliedert sich in theoretische und praktische Ausbildungsinhalte. Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 600 Stunden praktische Ausbildung pro Jahr".
Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2016 und führt seit dem die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin". Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt sie eine Ausbildungsvergütung.
Die beklagte Familienkasse hob ab August 2016 die Kindergeldfestsetzung auf und forderte Kindergeld für die Monate August und September 2016 zurück. Das Ausbildungsverhältnis habe mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Juli 2016 geendet. Die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungszeit sei nach ihrer Dienstanweisung (Stand 2017) ohne Belang.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Baden-Württemberg Erfolg:
Vorliegend ist die Ausbildungsdauer durch eine Rechtsvorschrift festgelegt gewesen.
Danach hat die Ausbildung mit Ablauf des geendet. Erst zu diesem Zeitpunkt sind neben den theoretischen auch die praktischen Ausbildungsinhalte vollständig vermittelt gewesen.
Die Tochter ist auch erst ab dem berechtigt gewesen, ihre Berufsbezeichnung zu führen.
Das Berufsbildungsgesetz steht dem nicht entgegen: Die bundesrechtliche Vorschrift, nach der eine bestandene Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet (§ 21 Abs. 2 BBiG), kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da die Tochter die Berufsausbildung an einer dem Landesrecht Baden-Württemberg unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert hat.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
LAAAG-87670