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Ordnungsgemäße Rechnung
BFH legt Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sehr weit aus
Im Einzelfall kann sich die nach § 14 Abs. 4 UStG i. V. mit § 31 Abs. 4 UStDV notwendige Angabe des Lieferzeitpunkts auch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben.
Ergänzung der Rechnung rückwirkend möglich
Der ursprüngliche Streitpunkt im Besprechungsfall drehte sich um die Frage der Ergänzung von Rechnungen, die überwiegend die Lieferung von Pkw betrafen, um die bisher fehlende Steuernummer bzw. USt-IdNr. Die Ergänzung der Rechnungen wurde im Zuge der laufenden Außenprüfung nachgeholt und das Finanzamt erkannte daraufhin S. 10den Vorsteuerabzug an. Strittig war aber, zu welchem Zeitpunkt der Vorsteuerabzug zu gewähren sei, denn das Finanzamt ging davon aus, dass die Abzugsvoraussetzungen erst im Berichtigungsjahr erfüllt gewesen seien. Im finanzgerichtlichen Verfahren, in dem der Vorsteuerabzug für das Leistungsjahr bejaht wurde (was auch später vom Finanzamt so anerkannt wurde), bemühte das Finanzamt dann aufgrund eines Hinweises des Finanzgerichts eine andere Argumentation: Sowohl die Leistungsbeschreibung als auch der Leistungszeitpunkt seien nicht ausreichend in den Rechnungen festgehalten.
Identifizierung der abgerechneten Leistung
Nach ständiger Rechtsprechung muss die Rechnung Angab...