SVRechGrV 2017 § 3

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2017

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 76 200 Euro und monatlich 6 350 Euro,

  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 94 200 Euro und monatlich 7 850 Euro.

2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „ – 31. 12. 2017“ um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2017

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 68 400 Euro und monatlich 5 700 Euro,

  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 84 000 Euro und monatlich 7 000 Euro.

2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „ – 31. 12. 2017“ um die Jahresbeträge ergänzt.

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TAAAG-87355