BMF - IV A 3 - FG 2032/09/10005 IV C 8 - FG 2032/16/10003 :003 BStBl 2018 I S. 693

Unterrichtung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über Gerichtsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung

Bezug: (BStBl 2010 I S. 244)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

  1. Das BMF und die zuständige oberste Landesfinanzbehörde sind über anhängige Gerichtsverfahren (auch Beschwerdeverfahren) insbesondere dann zeitnah zu unterrichten, wenn

    1. ein Finanzgericht eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder abweichende Rechtsauffassung vertritt,

    2. der Entscheidung eine größere finanzielle oder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt,

    3. der BFH einen Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) erlassen hat, in dem eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder abweichende Rechtsauffassung vertreten wird oder dessen Begründung auf eine Änderung der Rechtsprechung schließen lässt,

    4. nach einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union das Verfahren vor dem Finanzgericht oder dem BFH fortgesetzt wird oder

    5. Verfahren nach § 32i AO geführt werden.

  2. In den Fällen gemäß Nummer 1 Buchstabe a hat das beklagte Finanzamt Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, wenn dies verfahrensrechtlich möglich ist. Bei Gerichtsbescheiden im Sinne von Nummer 1 Buchstabe c ist Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Die zuständige oberste Landesfinanzbehörde kann mit Zustimmung des BMF Abweichungen von Satz 1 und 2 zulassen.

  3. In den Fällen gemäß Nummer 1 Buchstabe d darf das Finanzamt eine mit dem Ziel einer Hauptsacheerledigung beabsichtigte Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nur nach vorheriger Zustimmung des BMF und der obersten Landesfinanzbehörde vornehmen.

  4. Hat das Finanzamt die Entscheidung des Finanzgerichts mit der Revision angefochten, soll es grundsätzlich nicht gemäß § 90 Absatz 2 FGO auf die mündliche Verhandlung verzichten.

  5. Die Pflicht zur umfassenden Information des BMF und der obersten Landesfinanzbehörde über ein Verfahren im Sinne der Nummer 1 besteht nach deren anfänglicher Unterrichtung bis zu deren Beitritt (§ 122 Absatz 2 FGO), andernfalls bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens, fort.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des (BStBl 2010 I S. 244).

BMF v. - IV A 3 - FG 2032/09/10005IV C 8 - FG 2032/16/10003 :003


Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 693
DB 2018 S. 1441 Nr. 24
YAAAG-87349