Online-Nachricht - Dienstag, 26.06.2018

Verfahrensrecht | Grobes Verschulden bei Nichtausfüllen (FG)

Das Nichtausfüllen ausdrücklich gestellter Fragen im elektronischen Erklärungsvordruck durch den Steuerberater - vorliegend zu "Inländischen Sachverhalten i.S. des § 8b KStG" in den Zeilen 44a und 44b des Formulars für die KSt-Erklärung - stellt grobes Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dar (; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 9/18).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, die u.a. mit 50% an der M. GmbH beteiligt war. Sie erhielt von der M. GmbH im Streitjahr 2013 mehrere Ausschüttungen. Der damalige steuerliche Berater der Klägerin reichte elektronisch die von ihm selbst erstellte Körperschaftsteuererklärung 2013 nebst Jahresabschluss ein. Die in dem Vordruck der Körperschaftsteuererklärung enthaltenen Zeilen 44a mit der Kennziffer 182 „inländische Bezüge i.S. von § 8b Abs. 1 KStG …” und 44b mit der Kennziffer 282 „davon ab: in Zeile 44a enthaltene inländische Bezüge, auf die § 8b Abs. 4 KStG anzuwenden ist” waren nicht ausgefüllt. Dem Steuerberater war die Höhe der Beteiligung der Klägerin an der M. GmbH bekannt. Das FA veranlagte die Klägerin erklärungsgemäß. 2015 beantragten die jetzigen Bevollmächtigten der Klägerin, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu ändern. Das FA lehnte den Änderungsantrag ab.

Das FG Köln führte hierzu u.a. aus:

  • Grob fahrlässiges Handeln nimmt die Rechtsprechung insbesondere dann an, wenn eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und verständliche Frage bewusst nicht beantwortet (, a.a.O, Rz. 15). Den Steuerberater traf im Streitfall ein grobes Verschulden, da er die ausdrücklich gestellten Fragen zu „Inländische Sachverhalte i.S. des § 8b KStG” in den Zeilen 44a und 44b nicht beantwortete.

  • Zwar mag das Überklicken einer Zeile beim Ausfüllen des Vordrucks am Bildschirm nicht grob fahrlässig sein. Aber der Steuerberater muss vor Absenden der Erklärung diese noch einmal durchsehen. Dann wäre ihm aufgefallen, dass er eindeutig gestellte Fragen nicht beantwortet hat. Dabei handelt es sich auch nicht um eine versteckt gestellte einzelne Frage, sondern um einen ganzen Fragenkomplex.

  • Da im Jahr 2013 die steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft neu geregelt wurde, musste der Steuerberater gerade auf diese Fragen ein besonderes Augenmerk richten.

  • Ob bei Nichtausfüllen der Zeilen ein Prüfhinweis kommt, ist unbeachtlich, da auch bei einem fehlenden Prüfhinweis das Nichtausfüllen grob fahrlässig war.

  • Schließlich muss für den Regelfall davon ausgegangen werden, dass das Nichtausfüllen von Zeilen bewusst geschieht. Dies gilt zumindest dann, wenn es um mehrere Fragen in einem größeren Abschnitt mit mehreren Zeilen geht.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB BAAAG-87173