Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit von Bezügen eines Gesellschafter-Geschäftsführers.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, an deren Stammkapital in den Streitjahren (1996 bis 1998) A und B zu jeweils 40 v.H. sowie C zu 20 v.H. beteiligt waren. B war alleiniger Geschäftsführer der Klägerin. Diese beschäftigte in den Streitjahren durchschnittlich sieben Arbeitnehmer und erzielte Umsätze zwischen ca. 1,76 Mio. DM (1996) und ca. 1,57 Mio. DM (1998) sowie Jahresüberschüsse von 53 816,95 DM (1996), 232 639,11 DM (1997) und 135 080,89 DM (1998).
In einer Anfang 1994 durchgeführten Gesellschafterversammlung war festgelegt worden, dass B ein monatliches Gehalt von 25 000 DM sowie Urlaubsgeld und eine Weihnachtsgratifikation in derselben Höhe erhalten sollte. Ferner standen ihm eine Tantieme von 60 v.H. des Jahresüberschusses vor Ertragsteuern und Tantieme, ein geldwerter Vorteil in Höhe von 2 500 DM monatlich durch Gestellung einer Wohnung und Zahlungen auf eine Unfallversicherung in Höhe von 136 DM monatlich zu. Schließlich hatte die Klägerin dem B eine Pensionszusage erteilt. Die Gesamtausstattung des B belief sich hiernach in den Streitjahren auf 535 572 DM (1996), 394 545 DM (1997) und 381 632 DM (1998).
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) an, dass für die Geschäftstätigkeit des B nur Gesamtvergütungen in Höhe von 220 880 DM (1996) bzw. 260 400 DM (1997 und 1998) angemessen gewesen und dass deshalb die darüber hinausgehenden Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln seien. Er erließ auf dieser Basis Steuerbescheide, die auf Einsprüche der Klägerin hin zu deren Gunsten abgeändert wurden. In der Einspruchsentscheidung ging das FA von vGA in Höhe von 204 381 DM (1996), 54 740 DM (1997) und 29 372 DM (1998) aus.
Die Klägerin focht die Einspruchsentscheidung mit einer Klage an, die das Finanzgericht (FG) abwies. Dem Urteil liegt im Wesentlichen eine Auswertung mehrerer Gehaltsstrukturuntersuchungen zu Grunde, aus denen das FG abgeleitet hat, dass die Klägerin einem Fremdgeschäftsführer höchstens Bezüge in der vom FA anerkannten Höhe gewährt hätte. Die Revision gegen seine Entscheidung ließ das FG nicht zu.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision aus allen in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründen zuzulassen sei.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Weise dargelegt.
1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist, wenn im Einzelfall zumindest einer der in der Vorschrift genannten Gründe vorliegt, die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen. Wird hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der Beschwerdeführer das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
2. Im Streitfall genügt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den hiernach zu stellenden Anforderungen nicht:
a) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützt, so muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, weshalb diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Einzelfall klärungsfähig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom I B 157/00, BFH/NV 2002, 34; vom II B 107/00, BFH/NV 2002, 500; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Hat der BFH über die bezeichnete Rechtsfrage bereits entschieden, so muss der Beschwerdeführer dartun, weshalb er im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage für notwendig hält (BFH-Beschlüsse vom IV B 10/01, BFH/NV 2002, 42; vom I B 110/01, BFH/NV 2002, 1462; vom XI B 136/01, BFH/NV 2002, 1479; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 33). Dazu ist u.a. die Darlegung erforderlich, dass die Rechtsprechung des BFH gewichtigen Bedenken begegnet, mit denen sich der BFH selbst noch nicht auseinander gesetzt hat. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann eine Rechtsfrage trotz hierzu vorliegender BFH-Rechtsprechung grundsätzliche Bedeutung haben (Gräber/Ruban, a.a.O.).
Im Streitfall ist das FG davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung von Geschäftsführervergütungen unter dem Gesichtspunkt der vGA u.a. auf die Angemessenheit der Gesamtausstattung des Geschäftsführers ankommt und dass diese nicht nach festen Regeln, sondern immer nur anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls bestimmt werden kann. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Senatsbeschluss vom I B 1/00, BFH/NV 2001, 645, m.w.N.), die auch für diejenigen Fälle gilt, in denen der Erfolg der Gesellschaft in besonderem Maße von dem persönlichen Einsatz des Geschäftsführers abhängt (Senatsurteil vom I R 134/97, BFH/NV 1999, 370). Ferner hat der Senat wiederholt entschieden, dass die Beurteilung der Angemessenheit vor allem unter dem Blickwinkel des Fremdvergleichs erfolgen muss und dass dabei u.a. —wie im Streitfall geschehen— allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen herangezogen werden dürfen (Senatsbeschlüsse vom I B 158/93, BFH/NV 1994, 740; vom I B 91/98, BFH/NV 1999, 1645). Dass eine der genannten Regeln einer erneuten höchstrichterlichen Überprüfung bedarf, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache will sie vielmehr daraus ableiten, dass mehrere FG bei der Beurteilung der Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen auf deren Verhältnis zum Ertrag der Gesellschaft abgestellt hätten (, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2000, 647; , EFG 2001, 160) und dass bei Anlegung dieses Maßstabs im Streitfall die Angemessenheit bejaht werden könne. Das genügt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO schon deshalb nicht, weil sich aus dem Gebot der einzelfallorientierten Würdigung gerade die Möglichkeit ergibt, dass vergleichbar erscheinende Fallgestaltungen an unterschiedlichen Beurteilungskriterien gemessen werden. So gesehen beanstandet die Klägerin letztlich nur, dass das FG im Streitfall zu Unrecht die Ergebnisse der Gehaltsstrukturuntersuchungen in den Vordergrund gestellt und das Verhältnis zwischen Geschäftsführervergütung und verbleibendem Gewinn nicht ausreichend beachtet habe. Damit aber wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung des FG, was zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht genügt.
b) Im Ergebnis dasselbe gilt im Hinblick auf eine Revisionszulassung im Interesse der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). In diesem Zusammenhang muss nicht erörtert werden, ob der genannte Zulassungsgrund diejenigen Fälle erfasst, in denen ein FG-Urteil unter einem groben materiell-rechtlichen Fehler leidet (vgl. hierzu , BFH/NV 2002, 1474; Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 782, m.w.N.). Jedenfalls eröffnet die ”schlichte” Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils auch nach der Neufassung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht die Zulässigkeit der Revision (BFH-Beschlüsse vom XI B 43/01, BFH/NV 2002, 191; vom III B 90/01, BFH/NV 2002, 649; vom VII B 41/01, BFH/NV 2002, 932). Deshalb reicht es für eine Revisionszulassung nach dieser Vorschrift nicht aus, wenn das FG eine gebotene Einzelfallprüfung anhand einer vom BFH gebilligten Methode durchgeführt hat und dabei zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt ist (, BFH/NV 2002, 1040). Nur dies macht die Klägerin jedoch im Streitfall geltend.
c) Die Klägerin hat ferner nicht in ausreichender Weise dargelegt, dass das FG gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen habe. Sie rügt insoweit, dass das FG davon abgesehen hat, zur Höhe des angemessenen Gehalts einen Sachverständigen zu hören. Das reicht zur schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels schon deshalb nicht aus, weil die Bestimmung des angemessenen Gehalts eines Gesellschafter-Geschäftsführers rechtlich eine Schätzung darstellt und die Bestimmung der maßgeblichen Schätzungsgrundlagen in erster Linie dem FG obliegt (, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854, 855 f.; vom I R 50/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549, 550; in BFH/NV 1999, 370, 371). Das FG ist nicht verpflichtet, seine Schätzung immer oder in bestimmten Einzelfällen durch ein Sachverständigengutachten vorzubereiten. Deshalb kann darin, dass es im Streitfall von der Hinzuziehung eines Sachverständigen abgesehen hat, kein Verfahrensmangel liegen.
d) Die von der Klägerin erhobene Divergenzrüge sowie die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs sind ebenfalls nicht in statthafter Form begründet worden. Der Senat sieht von weiteren Ausführungen hierzu ab, da solche nicht geeignet wären, zur Klärung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision beizutragen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 488
BFH/NV 2003 S. 488 Nr. 4
JAAAA-69915