BFH Beschluss v. - IX B 103/07

Keine Revisionszulassung bei Rüge der Verletzung von materiellem Recht

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe (Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—; Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO) sind —wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung im Einzelnen ausgeführt hat— nicht gegeben. Aus dem Beschwerdevorbringen der Klägerin ergibt sich lediglich, dass nach ihrer Ansicht das Finanzgericht (FG) den Streitfall als Einzelfall falsch beurteilt hat. Die hierin allein enthaltene Rüge, das Urteil des FG verletze materielles Recht, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (, BFH/NV 2003, 488; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 27).

Fundstelle(n):
SAAAC-60535