Erbsteuerbefreiung für mit einem Familienheim bebaute
Grundstücke: Zivilrechtliche Auslegung des Grundstücksbegriffs
– Eintragung im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts –
Einbeziehung angrenzender unbebauter Flächen – Zugehörigkeit zu
einer wirtschaftlichen Einheit i.S.d. § 2 BewG
Leitsatz
Die Erbsteuerbefreiung für mit einem Familienheim bebaute Grundstücke knüpft nicht an den Begriff der wirtschaftlichen Einheit
i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 BewG an, sondern bezieht sich im zivilrechtlichen Sinn auf das im Bestandsverzeichnis eines
Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragene Grundstück, dessen wesentlicher Bestandteil das Gebäude gemäß § 94 Abs.
1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.
Ein unbebautes Flurstück, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück angrenzt und im Grundbuch auf einer eigenen
Nummer eingetragen ist, ist daher auch dann nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG begünstigt, wenn es nach der Verkehrsanschauung
eine wirtschaftliche Einheit mit dem bebauten Grundstück bildet.
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 8 Nr. 50 DStRE 2019 S. 290 Nr. 5 EFG 2018 S. 1211 Nr. 14 ErbBstg 2018 S. 154 Nr. 7 ErbStB 2018 S. 194 Nr. 7 NWB-EV 2018 S. 223 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2018 S. 2988 UVR 2018 S. 296 Nr. 10 AAAAG-87062
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 16.05.2018 - 4 K 1063/17 Erb
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