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Herausgabe von Arbeitspapieren des Abschlussprüfers an den EEG-Prüfer
Nach Meldung der WPK vom (abrufbar unter http://go.nwb.de/i3qvo) sind Abschlussprüfer stromkostenintensiver Unternehmen Prüfern nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 gegenüber nicht zur Herausgabe ihrer zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere verpflichtet. EEG-Prüfer dürfen hingegen Prüfungsberichte der Abschlussprüfer einsehen und bei Entbindung der Abschlussprüfer von ihrer Verschwiegenheit ergänzende Auskünfte erhalten, etwa, um sie im Rahmen ihrer Prüfung zur Beurteilung des IKS zu nutzen (IDW PH 9.970.10, Tz. 16).